Ebenso ist es auch völlig unüblich, die Mehrwertsteuer nicht in Rechnung zu stellen. Anzumerken bleibt zudem, dass bei Honorareinnahmen von einem einzigen Auftraggeber in Höhe von rund Fr. 350'000.-- eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt, die derjenigen eines Arbeitnehmers gleichkommt, würde doch beim Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintreten, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall wäre (vgl. BGE 122 V 172 f. Erw. 3c). c) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Einkommen des Beschwerdeführers als unselbständiges Erwerbseinkommen qualifiziert hat. (...) |