818 Abs. 1 OR). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer bei der Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen, einschliesslich der Wahl seiner Vertragspartner eingeschränkt ist, was auch die Vorinstanz bereits zu Recht festgestellt hat. Eine freie Organisation seiner Tätigkeit mittels seiner Einzelfirma ist damit nicht gegeben. Ein Selbständigerwerbender muss aber grundsätzlich frei sein, die Bedingungen seines Tätigwerdens selber festzulegen (vgl. Hirt, Grundfragen der Einkommensbesteuerung, Bern 1998, S. 173). Schliesslich weist die Art der Entschädigung für die Beratertätigkeit des Beschwerdeführers bei der C GmbH, wie die Vorinstanz ebenfalls schon darlegte, Lohncharakter auf.