Im Weiteren sind die D GmbH und die Einzelfirma B des Beschwerdeführers, wie die Vorinstanz richtig feststellt, im gleichen Bereich, nämlich in der Beratung für Verkaufstechnik tätig, ebenso in einem weiteren Sinne die C GmbH, welche u.a. Dienstleistungen im Bereich Finanzen und Marketing anbietet. Als einziger Gesellschafter der D GmbH bzw. Geschäftsführer der C GmbH unterliegt er gegenüber diesen Firmen einem aus der Treuepflicht abgeleiteten Konkurrenzverbot (vgl. Art. 818 Abs. 1 OR).