Von der Anbietung seiner selbständigen Tätigkeit an einen eigentlichen Dritten kann daher nicht gesprochen werden. Ebenfalls ist, wie erwähnt, Werbeaufwand, als Folge einer Präsentation seiner Leistung auf dem freien Markt, weder aus der Buchhaltung ersichtlich noch mit Rechnungen belegt. Im Weiteren sind die D GmbH und die Einzelfirma B des Beschwerdeführers, wie die Vorinstanz richtig feststellt, im gleichen Bereich, nämlich in der Beratung für Verkaufstechnik tätig, ebenso in einem weiteren Sinne die C GmbH, welche u.a. Dienstleistungen im Bereich Finanzen und Marketing anbietet.