Der Beschwerdeführer verbuchte für seine Tätigkeit als Berater im Bereich Verkaufstechnik im Jahr 2001 einzig Honorareinnahmen von der C GmbH. Weitere Auftraggeber hatte er nicht. An der C GmbH ist der Beschwerdeführer als Gesellschafter beteiligt über die D GmbH, deren einziger Gesellschafter wiederum der Beschwerdeführer ist. Zudem ist er Geschäftsführer der C GmbH und war im Jahr 2001 vom Juli bis Oktober als Arbeitnehmer bei dieser Firma angestellt. Von der Anbietung seiner selbständigen Tätigkeit an einen eigentlichen Dritten kann daher nicht gesprochen werden.