So zeigt sich aus den Akten, dass ein eigentlicher Auftritt des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender nach aussen nicht erfolgt. Der Selbständigerwerbende hat nämlich Leistungen gegen Entgelt an Dritte zu erbringen und muss deshalb am Markt als Anbieter auftreten. Dadurch wird seine Tätigkeit nach aussen sichtbar. Ausdruck dieser Sichtbarkeit nach aussen bilden auch Werbemassnahmen, um die Bereitschaft, Dritten gegenüber Leistungen zu erbringen, in der Öffentlichkeit kundzutun (Locher, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 18 DBG). Der Beschwerdeführer verbuchte für seine Tätigkeit als Berater im Bereich Verkaufstechnik im Jahr 2001 einzig Honorareinnahmen von der C GmbH.