Der Beschwerdeführer äussert sich zu diesen Vorbringen nicht näher, sondern bringt nur pauschal vor, mit der Anmeldung bzw. Registrierung als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse des Kantons X habe er nachgewiesen, dass die Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit durch seine Einzelfirma B erfüllt seien. Die Vorbringen der Vorinstanz finden ihre Abstützung in den aufgelegten Akten und sind daraus auch nachvollziehbar. Somit kann grundsätzlich auf diese verwiesen werden. So zeigt sich aus den Akten, dass ein eigentlicher Auftritt des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender nach aussen nicht erfolgt.