In der Vernehmlassung hat sie diese Ausführungen wiederholt. So bringt sie u.a. vor, dass kein Firmenauftritt nach aussen erfolgt sei, indem der Steuerpflichtige seine Leistungen nicht mehreren angeboten habe und auch kein verbuchter Werbeaufwand ersichtlich sei. Im Hinblick auf den kleinen Wert der Sachanlagen sei im Weiteren die eigene Infrastruktur unklar. Diesbezüglich seien die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach das Auto geleast worden und die Verbuchung der Kosten mangels Belegen unterblieben sei, zweifelhaft, weil die Zahlungsbelege und der Leasingvertrag beschaffbar sein sollten.