4.- Ist demnach festzuhalten, dass die Steuerbehörde gestützt auf Art. 144 Abs. 1 StG den steuerrelevanten Sachverhalt für die Steuerperiode 2001 frei und grundlegend prüfen durfte, bleibt zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht das Einkommen des Beschwerdeführers als unselbständiges Erwerbseinkommen qualifiziert hat. a) Aus dem Steuergesetz lässt sich keine gesetzliche Umschreibung der Erwerbstätigkeit und ihrer Arten entnehmen. Gemäss § 24 Abs. 1 StG sind als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit alle Einkünfte aus einem privatrechtlichen oder einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis mit Einschluss von Nebeneinkünften steuerbar.