Somit erfolgte die Beurteilung durch die Ausgleichskasse ein halbes Jahr vor der eigentlichen Tätigkeitsaufnahme, dadurch wohl einzig aufgrund der theoretischen Ausgestaltung der geplanten Erwerbstätigkeit mittels seiner Einzelfirma. Dass die Ausgleichskasse unter diesen Umständen zu einem andern Ergebnis gelangen kann als die Steuerbehörden bei der Überprüfung nach einer 15monatigen effektiven Geschäftstätigkeit der Einzelfirma, ist gut möglich und relativiert den Indiziencharakter dieser Registrierung des Beschwerdeführers bezüglich der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit. 4.- Ist demnach festzuhalten, dass die Steuerbehörde gestützt auf Art.