Die steuerrechtliche Qualifikation hängt nicht von der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung ab. Das heisst zwar nicht, dass Verfügungen oder Entscheidungen der AHV-Behörden bei der steuerrechtlichen Beurteilung unbeachtet bleiben müssen. Denn so wenig das AHVG selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit ausreichend definiert, so wenig lässt sich dem StG eine gesetzliche Umschreibung der Erwerbstätigkeit und ihrer Arten entnehmen.