Schliesslich ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit auch, dass aus der möglichen falschen Rechtsanwendung der Steuerbehörden bei der Zwischenveranlagung in der vergangenen Steuerperiode, der Steuerpflichtige keinen Anspruch darauf hat, in den nachfolgenden Steuerperioden weiterhin gesetzeswidrig behandelt zu werden. b) Auch der Hinweis auf die Registrierung als Selbständigerwerbender durch die Ausgleichskasse des Kantons Zug ist insofern unbehelflich, als diese für die Steuerbehörden in Bezug auf die Qualifizierung des Einkommens nicht verbindlich ist. Die steuerrechtliche Qualifikation hängt nicht von der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung ab.