Insofern kann auch offen gelassen werden, mit welcher Intensität die Steuerbehörden den massgebenden Sachverhalt in Bezug auf die Zwischenveranlagung geprüft hatte. Immerhin ist anzumerken, dass selbst bei vertiefter Überprüfung der Sachlage sich nach einer nur dreimonatigen Tätigkeit ein anderes Bild abzeichnen kann, als sich ein Jahr später verwirklicht hat. Schliesslich ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit auch, dass aus der möglichen falschen Rechtsanwendung der Steuerbehörden bei der Zwischenveranlagung in der vergangenen Steuerperiode, der Steuerpflichtige keinen Anspruch darauf hat, in den nachfolgenden Steuerperioden weiterhin gesetzeswidrig behandelt zu werden.