Damit habe sie die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers indirekt bestätigt. Der Einwand der Steuerbehörde, im Zusammenhang mit dieser Zwischenveranlagung sei auf eine vertiefte Abklärung in Bezug auf die Qualifizierung des Einkommens angesichts der Geringfügigkeit und der kurzen Veranlagungsperiode verzichtet worden, treffe nicht zu. So habe die Steuerverwaltung mit Datum vom 12. September 2000 eine Ausweiseinforderung erlassen, in welcher die Zwischenveranlagung zufolge Berufswechsels Gegenstand von zusätzlichen Abklärungen gewesen sei. Demnach habe die Steuerverwaltung diese Frage vertieft geprüft. Es bestehe kein Grund, von dieser Qualifikation abzuweichen.