Mit Schreiben vom 17. April 2000 habe die Ausgleichskasse seine Registrierung und Aufnahme als Selbständigerwerbender bestätigt. Somit sei die Erfüllung der Voraussetzungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit von ihm nachgewiesen worden. Da sich seither die Verhältnisse nicht verändert hätten, bleibe für eine Umqualifikation seiner Einkünfte kein Raum, denn die Ausgleichskasse prüfe die Voraussetzungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit im Wesentlichen nach identischen Kriterien wie die Steuerverwaltung.