Relevant ist die Qualifizierung der Einkünfte, da bei der Ermittlung des Reineinkommens unterschiedliche Abzüge zugelassen werden, je nach dem, ob selbständiges oder unselbständiges Erwerbseinkommen vorliegt. So sind insbesondere Abschreibungen und eine Verlustverrechnung nur bei selbständigem Erwerbseinkommen steuerlich absetzbar (vgl. § 35 ff. StG). Schliesslich ist die Qualifizierung der Einkünfte auch massgebend in Bezug auf eine allfällige Steuerausscheidung. Eine selbständige Erwerbstätigkeit vermag unter Umständen in einem andern Kanton eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit zu begründen (vgl. Art.