Aus den Erwägungen: 1.- Strittig ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob der Beschwerdeführer (...) in der massgeblichen Steuerperiode 2001 Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat. Gemäss § 23 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG) unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, somit grundsätzlich alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 24 StG) wie auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 25 StG). Relevant ist die Qualifizierung der Einkünfte, da bei der Ermittlung des Reineinkommens unterschiedliche Abzüge zugelassen werden, je nach dem, ob selbständiges oder unselbständiges Erwerbseinkommen vorliegt.