| | Entscheid: | A deklarierte in seiner Steuererklärung für die Steuerperiode 2001 entsprechend dem bilanzierten Gewinn seiner Einzelfirma B u.a. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Steuerbehörde qualifizierte jedoch sämtliche Honorareinnahmen der B als Lohnzahlungen und somit als unselbständiges Einkommen. Nach erfolgloser Einsprache gelangte A an das Verwaltungsgericht. Aus den Erwägungen: 1.- Strittig ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob der Beschwerdeführer (...) in der massgeblichen Steuerperiode 2001 Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat.