{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-27-A-05-28-1_2005-12-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2546", "Checksum": "27cfd80d38e5878dad458b8ed512e5f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 27 A 05 28_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 05.12.2005 A 05 27 A 05 28_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifikation des Einkommens aus selbständiger bzw. unselbständiger Erwerbstätigkeit. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:05", "Checksum": "0fc64559f7b48133abfbdece6f448ac3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 05.12.2005 A 05 27 A 05 28_1\nRegeste:\nQualifikation des Einkommens aus selbständiger bzw. unselbständiger Erwerbstätigkeit. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n sozialversicherungsrechtlichen Lehre und Rechtsprechung wird in Zusammenhang mit Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung, wonach die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich ist, gerade die Bindung an die Angaben der Steuerbehörden hinsichtlich der beitragsmässigen Qualifikation des Einkommens, und somit die Frage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, verneint (vgl. Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, Rz. 8.28 f.; Böhi, Der unterschiedliche Einkommensbegriff im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht und seine Auswirkungen auf die Beitragserhebung, Bern 2001, S. 142 bzw. 146 f.). Dies hat auch umgekehrt zu gelten. Die Qualifizierung des Einkommens durch die Ausgleichskasse vermag deshalb höchstens ein Indiz darzustellen bei der eigenen Prüfung und Qualifizierung des Einkommens des Steuerpflichtigen durch die Steuerbehörden (BGE 121 I 263 Erw. 3c). Vorliegend ist zudem anzumerken, dass die Prüfung der Ausgleichskasse bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im April 2000 erfolgte. Der Beschwerdeführer nahm seine angeblich selbständige Erwerbstätigkeit gemäss eigenen Angaben jedoch erst anfangs Oktober 2000 auf. Somit erfolgte die Beurteilung durch die Ausgleichskasse ein halbes Jahr vor der eigentlichen Tätigkeitsaufnahme, dadurch wohl einzig aufgrund der theoretischen Ausgestaltung der geplanten Erwerbstätigkeit mittels seiner Einzelfirma. Dass die Ausgleichskasse unter diesen Umständen zu einem andern Ergebnis gelangen kann als die Steuerbehörden bei der Überprüfung nach einer 15monatigen effektiven Geschäftstätigkeit der Einzelfirma, ist gut möglich und relativiert den Indiziencharakter dieser Registrierung des Beschwerdeführers bezüglich der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit. 4.- Ist demnach festzuhalten, dass die Steuerbehörde gestützt auf Art. 144 Abs. 1 StG den steuerrelevanten Sachverhalt für die Steuerperiode 2001 frei und grundlegend prüfen durfte, bleibt zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht das Einkommen des Beschwerdeführers als unselbständiges Erwerbseinkommen qualifiziert hat. a) Aus dem Steuergesetz lässt sich keine gesetzliche Umschreibung der Erwerbstätigkeit und ihrer Arten entnehmen. Gemäss § 24 Abs. 1 StG sind als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit alle Einkünfte aus einem privatrechtlichen oder einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis mit Einschluss von Nebeneinkünften steuerbar. Demgegenüber bestimmt § 25 Abs. 1 StG einzig, dass als selbständige Erwerbstätigkeit alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit gelten. Der Terminus \"selbständige Erwerbstätigkeit\" ist ein steuerrechtlicher Begriff, der in der Praxis aufgrund der vielfältigen Sachverhalte, die damit abgedeckt werden, nicht klar definiert ist. In konstanter Rechtsprechung hat das Bundesgericht jedoch den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. die wesentlichen Elemente, die eine solche Erwerbstätigkeit kennzeichnen, definiert. Es umschreibt den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit dahingehend, dass darunter im allgemeinen jede Tätigkeit verstanden wird, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt (BGE 125 II 120 Erw. 5b mit Hinweisen; zuletzt BG-Urteil 2A.46/2005 vom 31.8.2005 Erw. 2.2.1; Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Basel 2001, Rz. 7 zu Art. 18 DBG; je mit Hinweisen). Eine selbständige Erwerbstätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder temporär ausgeübt werden. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen; die einzelnen Merkmale des Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit dürfen zudem nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten. Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit ist schliesslich umfassender als jener der Unternehmung, des Geschäftes, Betriebes oder Gewerbes, die eine organisierte Einheit von Arbeit und Kapital erfordern. Das zeigt sich darin, dass nebst den Einkünften aus einem Betrieb (aus Handel, Industrie, Gewerbe, Land- oder Forstwirtschaft) und freien Berufen auch alle Einkünfte \"aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit\" für steuerbar erklärt sind (vgl. BGE 125 II 121 Erw. 5b). Selbständige Erwerbstätigkeit zeichnet sich somit aus durch das Zusammenbringen von Arbeit und Kapital in einer eigenen Organisation, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Die Organisation tritt nach aussen in Erscheinung und wird auf eigene Rechnung und Gefahr mit der Absicht der Gewinnerzielung geführt (Urteil M. vom 21.8.2001 Erw. 2c). b) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid ausführlich dargelegt, inwiefern sie gewisse Voraussetzungen für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit als nicht erfüllt erachtet. In der Vernehmlassung hat sie diese Ausführungen wiederholt. So bringt sie u.a. vor, dass kein Firmenauftritt nach aussen erfolgt sei, indem der Steuerpflichtige seine Leistungen nicht mehreren angeboten habe und auch kein verbuchter Werbeaufwand ersichtlich sei. Im Hinblick auf den kleinen Wert der Sachanlagen sei im Weiteren die eigene Infrastruktur unklar. Diesbezüglich seien die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach das Auto geleast worden und die Verbuchung der Kosten mangels Belegen unterblieben sei, zweifelhaft, weil die Zahlungsbelege und der Leasingvertrag beschaffbar sein sollten. Schliesslich"}