Denn, dass ausser in der Gemeinde Y alle übrigen Steuerämter des Kantons Luzern die Weisungen gemäss Luzerner Steuerbuch generell nicht beachten würden, kann aufgrund der Veröffentlichung der fraglichen Weisungen und der gemachten Ausführungen der Steuerkommission in den Rechtsschriften nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist dafür denn auch den Nachweis schuldig geblieben. Somit bleibt es dabei, dass der Schichtabzug von Fr. 3'000.-- zu Recht nicht anerkannt worden ist. |