Dass in einem einzelnen Fall oder in wenigen Fällen das Steueramt anderer Gemeinden vorschriftswidrig den Schichtabzug trotz Abgeltung der Verpflegungsmehrkosten durch die Abwesenheitsentschädigung zugelassen hat, gibt dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht und damit auf eine gesetzeswidrige Steuerveranlagung. Denn, dass ausser in der Gemeinde Y alle übrigen Steuerämter des Kantons Luzern die Weisungen gemäss Luzerner Steuerbuch generell nicht beachten würden, kann aufgrund der Veröffentlichung der fraglichen Weisungen und der gemachten Ausführungen der Steuerkommission in den Rechtsschriften nicht angenommen werden.