In der Gemeinde Y, wo der Beschwerdeführer wohnt, wurden - um eine unterschiedliche Behandlung zu vermeiden - im Herbst 2005 sämtliche Veranlagungen des fahrenden Personals der SBB zusammen eröffnet. Damit ist aber davon auszugehen, dass die Gemeinde Y bezüglich des strittigen Schichtabzuges eine einheitliche Veranlagungspraxis anwendet. Dass in einem einzelnen Fall oder in wenigen Fällen das Steueramt anderer Gemeinden vorschriftswidrig den Schichtabzug trotz Abgeltung der Verpflegungsmehrkosten durch die Abwesenheitsentschädigung zugelassen hat, gibt dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht und damit auf eine gesetzeswidrige Steuerveranlagung.