Dass abgesehen vom Steueramt Y diese Weisungen generell nicht beachtet würden, ist nicht anzunehmen und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan worden. Wie die Steuerkommission in ihrer Vernehmlassung ausführt, hat vielmehr der Leiter der Abteilung Unselbständigerwerbende sowohl die Einschätzer und Inspektoren als auch die Präsidenten der Steuerkommissionen mehrmals darauf hingewiesen, der Weisung der Steuerverwaltung konsequent Geltung zu verschaffen. In der Gemeinde Y, wo der Beschwerdeführer wohnt, wurden - um eine unterschiedliche Behandlung zu vermeiden - im Herbst 2005 sämtliche Veranlagungen des fahrenden Personals der SBB zusammen eröffnet.