Diese Auffassung geht fehl. Er übersieht, dass im System der Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung die Steuererklärung 2004 im Jahre 2005 einzureichen ist und folglich die Steuerveranlagung 2004 auch erst nach dem 1. Januar 2005 vorgenommen werden kann. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den von der BV garantierten Anspruch auf Gleichbehandlung beruft, gilt es zu beachten, dass die veröffentlichten Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung Luzern für alle Steuerämter des Kantons Luzern verbindlich sind. Dass abgesehen vom Steueramt Y diese Weisungen generell nicht beachtet würden, ist nicht anzunehmen und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan worden.