Sofern diese Abwesenheitsentschädigungen nicht alle Tage ausgerichtet werden, ist der Nachweis für den Abzug der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu erbringen. Diese Weisungen, die mit Wirkung ab 1. Januar 2005 erlassen wurden, stehen völlig in Einklang mit der Regelung von Art. 1 Abs. 2 BKV, welche generell die vom Arbeitgeber übernommenen Aufwendungen als nicht abziehbar erklärt. Der Beschwerdeführer meint, die fraglichen Weisungen dürften nicht bereits bei der Steuerveranlagung 2004 berücksichtigt werden. Diese Auffassung geht fehl.