Zur Praxis der Kantonalen Steuerverwaltung Luzern betreffend die Abwesenheitsentschädigung des SBB-Personals verweist die Steuerkommission auf die Ausführungen im Luzerner Steuerbuch, Weisungen StG, § 33 Nr. 3 Ziff. 4.2. Danach dürfen grundsätzlich keine Abzüge für auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden, weil das fahrende Personal zusätzlich Abwesenheitsentschädigungen erhält, die nicht im Lohnausweis inbegriffen sind. Sofern diese Abwesenheitsentschädigungen nicht alle Tage ausgerichtet werden, ist der Nachweis für den Abzug der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu erbringen.