hierüber ist im Einzelfall im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden (BGE 123 II 254 Erw. 3c, 122 II 451 Erw. 4a, je mit Hinweisen). b) Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er werde in seiner Wohnsitzgemeinde Y als einziger ungleich behandelt gegenüber anderen steuerpflichtigen Personen in gleicher Berufsstellung. Dies trifft denn auch nicht zu, wie sich aus der Vernehmlassung der Steuerkommission ergibt. Was die Neuerungen betreffend den Lohnausweis 2004 anbelangt, sind diese im Newsletter der SBB vom 20. Januar 2005 für das Personal publik gemacht worden.