Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, in anderen Luzerner Gemeinden würde der Schichtabzug bei seinen Berufskollegen anerkannt. Zum Beweis legt er die Veranlagung eines Steuerpflichtigen der Gemeinde Z ins Recht. Er verlangt, dass er gleich behandelt werde wie gleichgestellte Steuerpflichtige. Damit erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. a) Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem Rechtsgleichheitsprinzip regelmässig vor.