Diese geringfügige Differenz ist vorliegend vernachlässigbar, zumal auch krankheitsbedingte Abwesenheiten zu keinem Schichtabzug berechtigen. c) Zusammenfassend kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass mit der Abwesenheitsentschädigung der Arbeitgeberin die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung gedeckt werden. Damit kann im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BKV kein Abzug gewährt werden. Dass die Vorinstanz den geltend gemachten Schichtabzug von Fr. 3'000.-- verweigert hat, lässt sich nach den bisherigen Ausführungen nicht beanstanden. 3.- Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, in anderen Luzerner Gemeinden würde der Schichtabzug bei seinen Berufskollegen anerkannt.