Subtrahiert man den Anteil von Fr. 210.-- (15 Tage à Fr. 14.--) von der Pauschale von Fr. 3'000.--, ergibt sich ein Betrag von Fr. 2'790.--, der grundsätzlich abzugsfähig ist, soweit die Arbeitgeberin dafür keine Entschädigung vergütet. Im Vergleich zur erhaltenen Abwesenheitsentschädigung von Fr. 2'759.25 resultiert letztendlich eine Differenz von bloss Fr. 30.--, die von der Arbeitgeberin nicht abgegolten wurde. Diese geringfügige Differenz ist vorliegend vernachlässigbar, zumal auch krankheitsbedingte Abwesenheiten zu keinem Schichtabzug berechtigen.