Zwar fällt auf, dass die in der Lohnabrechnung des Monats Februar angerechneten zwei Taggeldleistungen (26 Tage) auf die Monate "November/Dezember 2003" entfallen. Selbst wenn man diese Taggelder unberücksichtigt lässt, verbleiben 15 Unfalltage, für die ein Schichtabzug unzulässig ist. Subtrahiert man den Anteil von Fr. 210.-- (15 Tage à Fr. 14.--) von der Pauschale von Fr. 3'000.--, ergibt sich ein Betrag von Fr. 2'790.--, der grundsätzlich abzugsfähig ist, soweit die Arbeitgeberin dafür keine Entschädigung vergütet.