Gemäss Lohnabrechnungen Januar bis Dezember 2004 erhielt er eine Abwesenheitsvergütung von total Fr. 2'759.25 (1'415 Stunden à Fr. 1.95). Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. April 2006 vorbringt, die ausgerichtete Abwesenheitsentschädigung decke nicht einmal die Hälfte der Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Er scheint zu verkennen, dass nur die Mehrkosten, die im Vergleich zur Verpflegung zu Hause entstehen, steuerlich abziehbar sind. Diese Mehrkosten sind auf den Pauschalbetrag von Fr. 3'000.-- im Jahr beschränkt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Schichtabzug nur für effektiv geleistete Schichttage gestattet ist.