Daraus geht hervor, dass die Abwesenheitsvergütung eine Abgeltung der SBB an das fahrende Personal für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung darstellt. Steuerrechtlich fällt somit der Schichtabzug ausser Betracht, soweit die Abwesenheitsvergütung den gemäss Anhang zur BKV zulässigen Betrag von Fr. 14.-- für jeden Tag mit durchgehender bzw. von Fr. 3'000.-- bei ganzjähriger Schicht- und Nachtarbeit abdeckt. Im Formular "Berufsauslagen 2004" machte der Beschwerdeführer den Schichtabzug von Fr. 3'000.-- für 215 Tage à Fr. 14.-- geltend. Gemäss Lohnabrechnungen Januar bis Dezember 2004 erhielt er eine Abwesenheitsvergütung von total Fr. 2'759.25 (1'415 Stunden à Fr. 1.95).