die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssten daher die abzugsberechtigten Schichttage zusammentragen und mit der Steuererklärung einreichen. Anspruch auf den so genannten Schichtabzug hätten Mitarbeitende bei einer durchgehenden Schicht- oder Nachtarbeit von mindestens acht Stunden. Keinen Schichtabzug geltend machen könne das fahrende Personal, das eine Abwesenheitsvergütung erhalte. Daraus geht hervor, dass die Abwesenheitsvergütung eine Abgeltung der SBB an das fahrende Personal für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung darstellt.