Alle diese Zulagen sind Bestandteil des Lohnes und stellen steuerbares sowie AHV-beitragspflichtiges Einkommen dar, das im Lohnausweis ausgewiesen wird. Zusätzlich zu den erwähnten Lohnentschädigungen richten die SBB dem fahrenden Personal eine Abwesenheitsvergütung von Fr. 1.95 pro Stunde und eine Kleidervergütung aus. Diese beiden Vergütungen gehören weder zum steuerbaren noch AHV-pflichtigen Einkommen, weshalb davon auch keine AHV-Beiträge abgezogen werden, wie sich aus den Lohnabrechnungen ergibt. Konsequenterweise figurieren beide Vergütungen auch nicht im Bruttolohn, wie er im Lohnausweis angegeben ist.