Wie aus dem von ihm eingereichten Tourenplan hervorgeht, muss bei Absolvierung von Früh- oder Spätdienst jeweils eine Hauptmahlzeit, je nach Einsatz das Mittag- oder Abendessen, auswärts eingenommen werden. Somit besteht bei Schichtarbeit grundsätzlich Anspruch auf den Abzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung. Dies wird auch von der Vorinstanz an sich nicht bestritten. Sie begründet jedoch die Ablehnung des geltend gemachten Schichtabzuges damit, dass die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung durch die von den SBB ausgerichtete Abwesenheitsentschädigung voll abgegolten und somit dem Beschwerdeführer gar keine Mehraufwendungen entstehen würden.