22bis Abs. 1 BdBSt, auch zum Folgenden). Der Abzug für Schichtarbeit kann nicht zusätzlich zum Kostenersatz für auswärtige Verpflegung beansprucht werden (vgl. auch Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. April 1994, auszugsweise publiziert in: BVR 1995 S. 262). 2.- a) Der Beschwerdeführer arbeitet als "Zugchef National" zu unregelmässigen Arbeitszeiten, da er in Früh- und Spätdienst, von Montag bis Sonntag, eingesetzt wird. Wie aus dem von ihm eingereichten Tourenplan hervorgeht, muss bei Absolvierung von Früh- oder Spätdienst jeweils eine Hauptmahlzeit, je nach Einsatz das Mittag- oder Abendessen, auswärts eingenommen werden.