Daraus entstehen ihm vermehrte Verpflegungskosten, weil er Hauptmahlzeiten entweder auswärts oder zu einer nicht üblichen Zeit einnehmen muss. Die daraus entstehenden Mehrkosten (im Vergleich zur Verpflegung zu Hause) sind Gewinnungskosten, sofern sie vom Arbeitgeber nicht ersetzt werden (Art. 1 Abs. 2 BKV). Werden die Mehrkosten vom Arbeitgeber ersetzt, so gehören sie nicht zum abgabe- bzw. steuerrechtlich massgebenden Lohn (Känzig, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], I. Teil, 2. Aufl., Basel 1982, N 11 zu Art. 22bis Abs. 1 BdBSt, auch zum Folgenden).