Nach dem Grundsatz, wonach nur abgezogen werden kann, was die steuerpflichtige Person selber bezahlt hat, erfolgt bei einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers an den Verpflegungskosten eine Kürzung des Pauschalansatzes. Diese Beteiligung des Arbeitgebers kann durch eine direkte Finanzierung in bar oder durch Abgabe von Gutscheinen erfolgen. In Frage kommt aber auch, dass der Arbeitgeber eine Kantine oder ein Personalrestaurant zur Verfügung stellt und damit mindestens indirekt eine Verbilligung ermöglicht (Knüsel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 19 zu Art.