Pro Hauptmahlzeit bzw. Tag Pro Hauptmahlzeit im Jahr - voller Abzug Fr. 14.-- Fr. 3'000.-- - halber Abzug Fr. 7.-- Fr. 1'500.-- b) Bei den abzugsfähigen Mehrkosten für die beruflich bedingte auswärtige Verpflegung ist ein Abweichen von der Pauschale ausgeschlossen. Steuerlich berücksichtigt werden sollen lediglich die nötigen Mehrkosten im Vergleich zur Verpflegung zu Hause. Wie viel tatsächlich für die Verpflegung ausgegeben wird, ist steuerlich nicht massgebend. Nach dem Grundsatz, wonach nur abgezogen werden kann, was die steuerpflichtige Person selber bezahlt hat, erfolgt bei einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers an den Verpflegungskosten eine Kürzung des Pauschalansatzes.