26 Abs. 2 DBG; Art. 6 Abs. 1 BKV). Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber verbilligt wird (Beiträge in bar, Abgabe von Gutscheinen usw.) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden kann (Art. 6 Abs. 2 BKV). Gemäss Art. 3 BKV setzt das Eidgenössische Finanzdepartement die Pauschalansätze für jedes Bemessungsjahr fest und gibt sie in einem Anhang zu dieser Verordnung bekannt. In Bezug auf die Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung bzw. Schicht- oder Nachtarbeit enthält der Anhang zur BKV für die hier massgebliche Steuerperiode 2004 folgende Pauschalbeträge: Pro Hauptmahlzeit bzw. Tag