Art. 34 lit. a DBG). Mehrkosten für Verpflegung können nach Art. 6 Abs. 1 BKV pauschal abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann (lit. a); oder bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit (lit. b). Der Nachweis höherer Kosten ist in diesem Fall ausgeschlossen (Art. 26 Abs. 2 DBG; Art. 6 Abs. 1 BKV).