Aus den Erwägungen: Direkte Bundessteuer 1.- a) Zur Ermittlung des Reineinkommens werden bei der direkten Bundessteuer von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge abgezogen (Art. 25 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG). Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit kommen gemäss Art. 26 Abs. 1 DBG als Berufskosten zum Abzug die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (lit. a), die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (lit. b), die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten (lit.