Das Verwaltungsgericht hatte zu prüfen, ob dem Steuerpflichtigen, der als Zugchef bei den SBB angestellt ist, zu Recht kein Abzug für die Mehrkosten der Verpflegung wegen Schichtarbeit gewährt wurde. Der Steuerpflichtige machte den Maximalbetrag von Fr. 3'000.-- als Abzug geltend, wobei er sich auch auf das Gebot der Gleichbehandlung von Arbeitskollegen in gleicher Berufsstellung berief, denen der Abzug gewährt worden war. Die Steuerbehörde verweigerte diesen Abzug mit der Begründung, dass die SBB dem fahrenden Personal eine Abwesenheitsentschädigung ausrichte. Aus den Erwägungen: Direkte Bundessteuer 1.- a)