{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-05-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-263_2006-05-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2710", "Checksum": "7395aeefffc0ce13378418163534fee0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 263"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.05.2006 A 05 263"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abzug für auswärtige Verpflegung bei Schichtarbeit.\r\nKein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. | Direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:39", "Checksum": "a2bd7f79951d2164cf75c1d8347db084", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.05.2006 A 05 263\nRegeste:\nAbzug für auswärtige Verpflegung bei Schichtarbeit.\r\nKein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. | Direkte Bundessteuer\n\n Gesetz gewichtige öffentliche Interessen oder das berechtigte Interesse eines privaten Dritten in gesetzmässiger Rechtsanwendung entgegenstehen; hierüber ist im Einzelfall im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden (BGE 123 II 254 Erw. 3c, 122 II 451 Erw. 4a, je mit Hinweisen). b) Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er werde in seiner Wohnsitzgemeinde Y als einziger ungleich behandelt gegenüber anderen steuerpflichtigen Personen in gleicher Berufsstellung. Dies trifft denn auch nicht zu, wie sich aus der Vernehmlassung der Steuerkommission ergibt. Was die Neuerungen betreffend den Lohnausweis 2004 anbelangt, sind diese im Newsletter der SBB vom 20. Januar 2005 für das Personal publik gemacht worden. Dass dieser Newsletter nicht für die Allgemeinheit bestimmt gewesen sein soll, wie der Beschwerdeführer behauptet, ändert nichts daran, dass die Steuerbehörden und im Beschwerdefall das Gericht frei zu prüfen haben, ob ein Schichtabzug zulässig ist oder nicht, wenn das fahrende Personal zur Abgeltung der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung eine Abwesenheitsvergütung erhält. Zur Praxis der Kantonalen Steuerverwaltung Luzern betreffend die Abwesenheitsentschädigung des SBB-Personals verweist die Steuerkommission auf die Ausführungen im Luzerner Steuerbuch, Weisungen StG, § 33 Nr. 3 Ziff. 4.2. Danach dürfen grundsätzlich keine Abzüge für auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden, weil das fahrende Personal zusätzlich Abwesenheitsentschädigungen erhält, die nicht im Lohnausweis inbegriffen sind. Sofern diese Abwesenheitsentschädigungen nicht alle Tage ausgerichtet werden, ist der Nachweis für den Abzug der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu erbringen. Diese Weisungen, die mit Wirkung ab 1. Januar 2005 erlassen wurden, stehen völlig in Einklang mit der Regelung von Art. 1 Abs. 2 BKV, welche generell die vom Arbeitgeber übernommenen Aufwendungen als nicht abziehbar erklärt. Der Beschwerdeführer meint, die fraglichen Weisungen dürften nicht bereits bei der Steuerveranlagung 2004 berücksichtigt werden. Diese Auffassung geht fehl. Er übersieht, dass im System der Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung die Steuererklärung 2004 im Jahre 2005 einzureichen ist und folglich die Steuerveranlagung 2004 auch erst nach dem 1. Januar 2005 vorgenommen werden kann. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den von der BV garantierten Anspruch auf Gleichbehandlung beruft, gilt es zu beachten, dass die veröffentlichten Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung Luzern für alle Steuerämter des Kantons Luzern verbindlich sind. Dass abgesehen vom Steueramt Y diese Weisungen generell nicht beachtet würden, ist nicht anzunehmen und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan worden. Wie die Steuerkommission in ihrer Vernehmlassung ausführt, hat vielmehr der Leiter der Abteilung Unselbständigerwerbende sowohl die Einschätzer und Inspektoren als auch die Präsidenten der Steuerkommissionen mehrmals darauf hingewiesen, der Weisung der Steuerverwaltung konsequent Geltung zu verschaffen. In der Gemeinde Y, wo der Beschwerdeführer wohnt, wurden - um eine unterschiedliche Behandlung zu vermeiden - im Herbst 2005 sämtliche Veranlagungen des fahrenden Personals der SBB zusammen eröffnet. Damit ist aber davon auszugehen, dass die Gemeinde Y bezüglich des strittigen Schichtabzuges eine einheitliche Veranlagungspraxis anwendet. Dass in einem einzelnen Fall oder in wenigen Fällen das Steueramt anderer Gemeinden vorschriftswidrig den Schichtabzug trotz Abgeltung der Verpflegungsmehrkosten durch die Abwesenheitsentschädigung zugelassen hat, gibt dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht und damit auf eine gesetzeswidrige Steuerveranlagung. Denn, dass ausser in der Gemeinde Y alle übrigen Steuerämter des Kantons Luzern die Weisungen gemäss Luzerner Steuerbuch generell nicht beachten würden, kann aufgrund der Veröffentlichung der fraglichen Weisungen und der gemachten Ausführungen der Steuerkommission in den Rechtsschriften nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist dafür denn auch den Nachweis schuldig geblieben. Somit bleibt es dabei, dass der Schichtabzug von Fr. 3'000.-- zu Recht nicht anerkannt worden ist. |"}