{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-05-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-263_2006-05-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2710", "Checksum": "7395aeefffc0ce13378418163534fee0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 263"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.05.2006 A 05 263"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abzug für auswärtige Verpflegung bei Schichtarbeit.\r\nKein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. | Direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:39", "Checksum": "a2bd7f79951d2164cf75c1d8347db084", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.05.2006 A 05 263\nRegeste:\nAbzug für auswärtige Verpflegung bei Schichtarbeit.\r\nKein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. | Direkte Bundessteuer\n\n somit dem Beschwerdeführer gar keine Mehraufwendungen entstehen würden. b) Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen vergüten die SBB nebst dem Lohn diverse Entschädigungen, so eine Ortszulage, eine Tagesvergütung fahrendes Personal und spezielle Zulagen für Sonntags- und Nachtdienst. Alle diese Zulagen sind Bestandteil des Lohnes und stellen steuerbares sowie AHV-beitragspflichtiges Einkommen dar, das im Lohnausweis ausgewiesen wird. Zusätzlich zu den erwähnten Lohnentschädigungen richten die SBB dem fahrenden Personal eine Abwesenheitsvergütung von Fr. 1.95 pro Stunde und eine Kleidervergütung aus. Diese beiden Vergütungen gehören weder zum steuerbaren noch AHV-pflichtigen Einkommen, weshalb davon auch keine AHV-Beiträge abgezogen werden, wie sich aus den Lohnabrechnungen ergibt. Konsequenterweise figurieren beide Vergütungen auch nicht im Bruttolohn, wie er im Lohnausweis angegeben ist. Dies lässt sich aufgrund der Bezüge gemäss den aufgelegten Lohnabrechnungen einwandfrei nachprüfen (...). Mit Newsletter Nr. 1 vom 20. Januar 2005 informierten die SBB das Personal über die Neuerungen betreffend Lohnausweis 2004. Die Änderungen wurden auf Wunsch der Personalkommission vorgenommen. Darin wurde u.a. zum Schichtabzug ausgeführt, dass die SBB diesbezüglich keinen Abzug mehr ausweise; die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssten daher die abzugsberechtigten Schichttage zusammentragen und mit der Steuererklärung einreichen. Anspruch auf den so genannten Schichtabzug hätten Mitarbeitende bei einer durchgehenden Schicht- oder Nachtarbeit von mindestens acht Stunden. Keinen Schichtabzug geltend machen könne das fahrende Personal, das eine Abwesenheitsvergütung erhalte. Daraus geht hervor, dass die Abwesenheitsvergütung eine Abgeltung der SBB an das fahrende Personal für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung darstellt. Steuerrechtlich fällt somit der Schichtabzug ausser Betracht, soweit die Abwesenheitsvergütung den gemäss Anhang zur BKV zulässigen Betrag von Fr. 14.-- für jeden Tag mit durchgehender bzw. von Fr. 3'000.-- bei ganzjähriger Schicht- und Nachtarbeit abdeckt. Im Formular \"Berufsauslagen 2004\" machte der Beschwerdeführer den Schichtabzug von Fr. 3'000.-- für 215 Tage à Fr. 14.-- geltend. Gemäss Lohnabrechnungen Januar bis Dezember 2004 erhielt er eine Abwesenheitsvergütung von total Fr. 2'759.25 (1'415 Stunden à Fr. 1.95). Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. April 2006 vorbringt, die ausgerichtete Abwesenheitsentschädigung decke nicht einmal die Hälfte der Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Er scheint zu verkennen, dass nur die Mehrkosten, die im Vergleich zur Verpflegung zu Hause entstehen, steuerlich abziehbar sind. Diese Mehrkosten sind auf den Pauschalbetrag von Fr. 3'000.-- im Jahr beschränkt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Schichtabzug nur für effektiv geleistete Schichttage gestattet ist. Aus dem Lohnausweis geht jedoch hervor, dass im deklarierten Bruttolohn Taggelder (...) enthalten sind (...) für total 41 Tage. Somit sind 41 Unfalltage ausgewiesen, für die kein anteilsmässiger Schichtabzug (Fr. 574.--; 41 Tage à Fr. 14.--) gewährt werden kann, da während der unfall- oder krankheitsbedingten Arbeitsaussetzung keine Aufwendungen für auswärtige Verpflegung entstehen. Zwar fällt auf, dass die in der Lohnabrechnung des Monats Februar angerechneten zwei Taggeldleistungen (26 Tage) auf die Monate \"November/Dezember 2003\" entfallen. Selbst wenn man diese Taggelder unberücksichtigt lässt, verbleiben 15 Unfalltage, für die ein Schichtabzug unzulässig ist. Subtrahiert man den Anteil von Fr. 210.-- (15 Tage à Fr. 14.--) von der Pauschale von Fr. 3'000.--, ergibt sich ein Betrag von Fr. 2'790.--, der grundsätzlich abzugsfähig ist, soweit die Arbeitgeberin dafür keine Entschädigung vergütet. Im Vergleich zur erhaltenen Abwesenheitsentschädigung von Fr. 2'759.25 resultiert letztendlich eine Differenz von bloss Fr. 30.--, die von der Arbeitgeberin nicht abgegolten wurde. Diese geringfügige Differenz ist vorliegend vernachlässigbar, zumal auch krankheitsbedingte Abwesenheiten zu keinem Schichtabzug berechtigen. c) Zusammenfassend kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass mit der Abwesenheitsentschädigung der Arbeitgeberin die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung gedeckt werden. Damit kann im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BKV kein Abzug gewährt werden. Dass die Vorinstanz den geltend gemachten Schichtabzug von Fr. 3'000.-- verweigert hat, lässt sich nach den bisherigen Ausführungen nicht beanstanden. 3.- Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, in anderen Luzerner Gemeinden würde der Schichtabzug bei seinen Berufskollegen anerkannt. Zum Beweis legt er die Veranlagung eines Steuerpflichtigen der Gemeinde Z ins Recht. Er verlangt, dass er gleich behandelt werde wie gleichgestellte Steuerpflichtige. Damit erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. a) Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem Rechtsgleichheitsprinzip regelmässig vor. So gibt der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt allerdings nur, wenn lediglich in einem oder in einigen wenigen Fällen eine vom Gesetz abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn es dagegen die Behörden ablehnen, die in andern Fällen geübte, gesetzwidrige Praxis aufzugeben, kann der Bürger verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die dem Dritten zuteil wird, auch ihm gewährt werde. Andererseits können dem ausnahmsweise einzuräumenden Anspruch auf Behandlung in Abweichung vom"}