{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-05-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-263_2006-05-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2710", "Checksum": "7395aeefffc0ce13378418163534fee0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 263"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.05.2006 A 05 263"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abzug für auswärtige Verpflegung bei Schichtarbeit.\r\nKein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. | Direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:39", "Checksum": "a2bd7f79951d2164cf75c1d8347db084", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.05.2006 A 05 263\nRegeste:\nAbzug für auswärtige Verpflegung bei Schichtarbeit.\r\nKein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. | Direkte Bundessteuer\n\n\n| Entscheid: | Das Verwaltungsgericht hatte zu prüfen, ob dem Steuerpflichtigen, der als Zugchef bei den SBB angestellt ist, zu Recht kein Abzug für die Mehrkosten der Verpflegung wegen Schichtarbeit gewährt wurde. Der Steuerpflichtige machte den Maximalbetrag von Fr. 3'000.-- als Abzug geltend, wobei er sich auch auf das Gebot der Gleichbehandlung von Arbeitskollegen in gleicher Berufsstellung berief, denen der Abzug gewährt worden war. Die Steuerbehörde verweigerte diesen Abzug mit der Begründung, dass die SBB dem fahrenden Personal eine Abwesenheitsentschädigung ausrichte. Aus den Erwägungen: Direkte Bundessteuer 1.- a) Zur Ermittlung des Reineinkommens werden bei der direkten Bundessteuer von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge abgezogen (Art. 25 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG). Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit kommen gemäss Art. 26 Abs. 1 DBG als Berufskosten zum Abzug die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (lit. a), die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (lit. b), die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten (lit. c) und die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten (lit. d). Laut Art. 1 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (BKV) gelten als steuerlich abziehbare Berufskosten diejenigen Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (Abs. 1). Nicht abziehbar sind die vom Arbeitgeber oder einem Dritten übernommenen Aufwendungen, ferner der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (sog. Standesauslagen) und die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie (Abs. 2; Art. 34 lit. a DBG). Mehrkosten für Verpflegung können nach Art. 6 Abs. 1 BKV pauschal abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann (lit. a); oder bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit (lit. b). Der Nachweis höherer Kosten ist in diesem Fall ausgeschlossen (Art. 26 Abs. 2 DBG; Art. 6 Abs. 1 BKV). Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber verbilligt wird (Beiträge in bar, Abgabe von Gutscheinen usw.) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden kann (Art. 6 Abs. 2 BKV). Gemäss Art. 3 BKV setzt das Eidgenössische Finanzdepartement die Pauschalansätze für jedes Bemessungsjahr fest und gibt sie in einem Anhang zu dieser Verordnung bekannt. In Bezug auf die Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung bzw. Schicht- oder Nachtarbeit enthält der Anhang zur BKV für die hier massgebliche Steuerperiode 2004 folgende Pauschalbeträge: Pro Hauptmahlzeit bzw. Tag Pro Hauptmahlzeit im Jahr - voller Abzug Fr. 14.-- Fr. 3'000.-- - halber Abzug Fr. 7.-- Fr. 1'500.-- b) Bei den abzugsfähigen Mehrkosten für die beruflich bedingte auswärtige Verpflegung ist ein Abweichen von der Pauschale ausgeschlossen. Steuerlich berücksichtigt werden sollen lediglich die nötigen Mehrkosten im Vergleich zur Verpflegung zu Hause. Wie viel tatsächlich für die Verpflegung ausgegeben wird, ist steuerlich nicht massgebend. Nach dem Grundsatz, wonach nur abgezogen werden kann, was die steuerpflichtige Person selber bezahlt hat, erfolgt bei einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers an den Verpflegungskosten eine Kürzung des Pauschalansatzes. Diese Beteiligung des Arbeitgebers kann durch eine direkte Finanzierung in bar oder durch Abgabe von Gutscheinen erfolgen. In Frage kommt aber auch, dass der Arbeitgeber eine Kantine oder ein Personalrestaurant zur Verfügung stellt und damit mindestens indirekt eine Verbilligung ermöglicht (Knüsel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 19 zu Art. 26 DBG). Wird in einer Unternehmung in mehreren Schichten gearbeitet, so muss der Arbeitnehmer durchgehend arbeiten. Daraus entstehen ihm vermehrte Verpflegungskosten, weil er Hauptmahlzeiten entweder auswärts oder zu einer nicht üblichen Zeit einnehmen muss. Die daraus entstehenden Mehrkosten (im Vergleich zur Verpflegung zu Hause) sind Gewinnungskosten, sofern sie vom Arbeitgeber nicht ersetzt werden (Art. 1 Abs. 2 BKV). Werden die Mehrkosten vom Arbeitgeber ersetzt, so gehören sie nicht zum abgabe- bzw. steuerrechtlich massgebenden Lohn (Känzig, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], I. Teil, 2. Aufl., Basel 1982, N 11 zu Art. 22bis Abs. 1 BdBSt, auch zum Folgenden). Der Abzug für Schichtarbeit kann nicht zusätzlich zum Kostenersatz für auswärtige Verpflegung beansprucht werden (vgl. auch Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. April 1994, auszugsweise publiziert in: BVR 1995 S. 262). 2.- a) Der Beschwerdeführer arbeitet als \"Zugchef National\" zu unregelmässigen Arbeitszeiten, da er in Früh- und Spätdienst, von Montag bis Sonntag, eingesetzt wird. Wie aus dem von ihm eingereichten Tourenplan hervorgeht, muss bei Absolvierung von Früh- oder Spätdienst jeweils eine Hauptmahlzeit, je nach Einsatz das Mittag- oder Abendessen, auswärts eingenommen werden. Somit besteht bei Schichtarbeit grundsätzlich Anspruch auf den Abzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung. Dies wird auch von der Vorinstanz an sich nicht bestritten. Sie begründet jedoch die Ablehnung des geltend gemachten Schichtabzuges damit, dass die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung durch die von den SBB ausgerichtete Abwesenheitsentschädigung voll abgegolten und"}