Im Einspracheverfahren wurde der Beschwerdeführer gestützt auf § 147 Abs. 2 StG, wonach die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen müssen, aufgefordert, diese weitere Geschäftsspesenpauschale von Fr. 6'000.-- zu begründen und die entsprechenden Nachweise zu erbringen. In der Folge machte der Beschwerdeführer geltend, diese Spesenpauschale im Betrag von Fr. 500.-- pro Monat werde zur Hauptsache für Kundenessen, Kundengetränke und Kundengeschenke, welche immer aus privaten Mitteln bezahlt worden seien, berechtigt