Aus dem Hauptbuch ergibt sich, dass beim Fahrzeugaufwand sowie beim Aufwand für Telefonate (Handy) bereits je eine Pauschale von Fr. 7'000.-- bzw. Fr. 3'000.-- eingerechnet sind, welche auf dem Konto "Privathaushalt" gegengebucht worden sind. Im Einspracheverfahren wurde der Beschwerdeführer gestützt auf § 147 Abs. 2 StG, wonach die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen müssen, aufgefordert, diese weitere Geschäftsspesenpauschale von Fr. 6'000.-- zu begründen und die entsprechenden Nachweise zu erbringen.