Dazu gehören alle Aufwendungen, die objektiv eng mit der Geschäftstätigkeit zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Abzugrenzen sind die geschäftsmässig begründeten Kosten insbesondere vom Privataufwand (Reich/Züger in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 8 zu Art. 27 DBG). Der Beschwerdeführer führt in seiner Jahresrechnung 2001 beim Betriebsaufwand u.a. einen Fahrzeugaufwand von Fr. 7'429.-- sowie Aufwendungen für Telefon von Fr. 3'029.70 und für Buchhaltung und Beratung, Fachliteratur, Beiträge, Spenden und Arbeiten Dritte von Fr. 2'424.05